Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1992

Geschäftszahl

91/04/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0435/29 E 12. Februar 1930 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verzögerung der Entscheidung ist dann ausschließlich auf ein Verschulden der Behörde zurückzuführen, wenn die Entscheidung weder durch das Verschulden der Partei noch durch unüberwindliche Hindernisse verzögert wurde.