Verwaltungsgerichtshof
10.09.1991
91/04/0118
Ein Schuldspruch nach Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1973 muß, um das Erfordernis des Paragraph 44 a, Litera a, VStG zu erfüllen, auch jene Tatumstände enthalten, die eine Beurteilung dahin zulassen, ob die vorgenommene Änderung der Betriebsanlage die im Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1973 genannten Interessen zu beeinträchtigen geeignet ist.