Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

91/04/0105

Rechtssatz

Die Bestimmungen des Paragraph 74, Absatz 2 und Absatz 3,, Paragraph 75, Absatz 2 und Paragraph 77, GewO 1973, in der Fassung der Gewerberechtsnovelle 1988, sind tatbestandsmäßig auf die "Betriebsanlage", und zwar entsprechend dem normativen Zusammenhang mit den Bestimmungen der Paragraphen 353, ff, auf das den jeweiligen Gegenstand eines Genehmigungsverfahrens bildende Projekt einer Betriebsanlage, abgestellt (Hinweis E 6.2.1990, 89/04/0089, 0090).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0106

91/04/0107