Verwaltungsgerichtshof
05.11.1991
91/04/0102
Entscheidend für die Beurteilung des Unrechtsgehaltes der Tat im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist (neben den "sonstigen nachteiligen Folgen") nicht die (abstrakte) Wertigkeit des durch die verletzte Norm geschützten Rechtsgutes (diese findet ihren Ausdruck bereits in der Höhe des gesetzlichen Strafrahmens), sondern das Ausmaß, in dem dieses Rechtsgut durch die in Rede stehende Tat konkret beeinträchtigt wurde. Die in Paragraph 19, Absatz eins, VStG geforderte Beurteilung erfordert daher entsprechende konkrete Sachverhaltsfeststellungen.