Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.09.1991

Geschäftszahl

91/04/0101

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0071 E 2. Oktober 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Einwendungen, die auf eine unzumutbare Lärm- und Geruchsbelästigung abstellen, schließen eine Nachbarstellung einer juristischen Person wegen Gefährdung oder Belästigung iSd Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO aus.