Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0053

Rechtssatz

Das AuskunftspflichtG sieht nur Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, dh nur Wissenserklärungen über die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannte Informationen vor vergleiche hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Auskunftspflichtgesetz, 41 BlgNR 17 GP).