Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/04/0053
Das AuskunftspflichtG sieht nur Auskünfte über Angelegenheiten des Wirkungsbereiches der Behörde, dh nur Wissenserklärungen über die zum Zeitpunkt der Anfrage der Verwaltung bereits bekannte Informationen vor vergleiche hiezu die Erläuterungen zur Regierungsvorlage betreffend ein Auskunftspflichtgesetz, 41 BlgNR 17 GP).