Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.12.1991

Geschäftszahl

91/04/0053

Rechtssatz

Die Planung und Ausführung der Installation elektrotechnischer Anlagen stellen keine in den Wirkungsbereich der Behörden im Sinne des Paragraph 333,, des Paragraph 334 und des Paragraph 335, GewO 1973 fallende, sondern sie stellen solche Maßnahmen dar, zu deren Durchführung die hiefür befugten Personen, etwa Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Sinne des Paragraph 166 und des Paragraph 167, GewO 1973, berufen sind.