Verwaltungsgerichtshof
10.12.1991
91/04/0053
GRS wie VwGH E 1991/02/26 90/04/0131 1
Das Wesen von Auflagen besteht darin, daß die Verwaltungsbehörde in einen dem Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Gebote oder Verbote als Nebenbestimmungen aufnimmt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwingbaren Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (Hinweis E 20.3.1981, 04/0938/80).
Der Beschwerdefall 91/04/0054 wurde am 10.12.1991 im gleichen Sinn erledigt.