Verwaltungsgerichtshof
19.03.1991
91/04/0038
GRS wie 81/03/0066 B 20. Mai 1981 VwSlg 10456 A/1981 RS 1
Führt die irrtümlich unrichtige Anführung des Datums der Zustellung des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde zur Zurückweisung derselben, so stellt dies zwar keinen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begründenden Tatbestand iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 dar, zumal ja keine echte Fristversäumnis vorliegt, weshalb ein diesbezüglich auf Paragraph 46, Absatz eins, VwGG 1965 gestützter Antrag zurückzuweisen ist, doch steht dem Bfr die Möglichkeit offen, allenfalls die Wiederaufnahme des Verfahrens zu beantragen. Ein solcher Antrag kann jedoch nur dann zum Erfolg führen, wenn die irrige Annahme der Versäumung nicht von der Partei verschuldet wurde.