Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

91/04/0008

Rechtssatz

Der Abspruch über einen Antrag, mit dem eine im Sinne des Paragraph 81, Absatz eins, erster Satz GewO 1973 der Genehmigungspflicht unterliegende Änderung einer genehmigten Betriebsanlage beantragt wird, hat sich - da es sich hiebei um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt - ausschließlich am

Inhalt dieses Genehmigungsantrages zu orientieren. Auch nur in diesem Umfang kann rechtswirksam eine Genehmigung erteilt werden, sofern nicht darüber hinaus die Tatbestandsvoraussetzungen des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle vorliegen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0021