Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.1991

Geschäftszahl

91/04/0008

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/23 90/04/0329 2

Stammrechtssatz

Entsprechend der Anordnung des Paragraph 77, Absatz eins, zweiter Satz GewO 1973 hat die Gewerbebehörde in Ansehung der konkreten vom Antrag erfaßten Betriebsanlage, uzw bezogen auf den in Betracht kommenden Standort, zu prüfen, ob sich aus einer Rechtsvorschrift ein Verbot des Errichtens oder Betreibens dieser Anlage zum Zeitpunkt der Ent über den Genehmigungsantrag ergibt. Derartige "Rechtsvorschriften", die genereller oder individueller Art (Bescheide) sein können, sind aber von der Verwaltungsbehörde nicht zu vollziehen, sondern von ihr im Sachverhaltsbereich zu berücksichtigen

(Hinweis E 14.11.1989, 89/04/0047).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

91/04/0021