Verwaltungsgerichtshof
29.01.1992
91/03/0352
GRS wie VwGH E 1990/03/21 90/02/0023 2
Die positive Beurteilung der Frage, ob bei Geschwindigkeitsüberschreitungen ein fortgesetztes Delikt vorliegt, hat zur Voraussetzung, daß es sich um die Begehung desselben Delikts handelt; Übertretungen der im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bzw der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h stellen einen Verstoß gegen Paragraph 20, Absatz 2, StVO und Übertretungen der durch Verbotszeichen kundgemachten Höchstgeschwindigkeit einen Verstoß gem Paragraph 52, Ziffer 10 a, StVO dar, weshalb dadurch selbständige Delikte begangen werden, die auch getrennt zu bestrafen sind (Hinweis E 27.6.1984, 83/03/0321; E 25.10.1989, 89/03/0145).