Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1992

Geschäftszahl

91/03/0351

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/03/0111 1

Stammrechtssatz

Eine Untersuchung mit dem "Alkomaten" ist erst dann abgeschlossen, wenn zwei gültige Meßergebnisse vorliegen. Es reicht daher die Vornahme einer einzigen (gültigen) Atemprobe nicht aus. Bei der zweiten (erforderlichen) Atemprobe handelt es sich nicht um eine zweite Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt, sondern um eine Maßnahme im Rahmen der noch laufenden (ersten) Untersuchung. Wird dabei (auch nach ordnungsgemäßer Durchführung der ersten Atemprobe) nicht entsprechend mitgewirkt, gilt dies als Verweigerung der Atemluftprobe (Hinweis E 13.12.1989, 89/02/0151).