Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1992

Geschäftszahl

91/03/0351

Rechtssatz

Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist verwirklicht, wenn der betroffene Lenker nicht sogleich nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle davon benachrichtigt, sondern sich in die Wohnung begibt, ohne die erforderliche Meldung zu erstatten, und dort erst nach rund 45 Minuten nach einer von einem Zeugen ausgelösten Polizeifahndung gestellt wird.