Verwaltungsgerichtshof
28.10.1992
91/03/0351
Der Tatbestand des Paragraph 4, Absatz 5, StVO ist verwirklicht, wenn der betroffene Lenker nicht sogleich nach dem Unfall die nächste Polizeidienststelle davon benachrichtigt, sondern sich in die Wohnung begibt, ohne die erforderliche Meldung zu erstatten, und dort erst nach rund 45 Minuten nach einer von einem Zeugen ausgelösten Polizeifahndung gestellt wird.