Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1993

Geschäftszahl

91/03/0343

Rechtssatz

Auch ein erhebliches Abweichen zweier Einzelmeßergebnisse läßt noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit bzw Funktionsuntüchtigkeit des Atemalkoholmeßgerätes schließen. Im Hinblick auf die hier nicht unerhebliche Differenz der beiden Meßergebnisse (1,44 mg pro Liter und 1,24 mg pro Liter) hatte jedoch der Meldungsleger die Untersuchung zu wiederholen. Dementsprechend forderte der Gendarmeriebeamte den Fahrzeuglenker in der Folge auf, das Gerät nochmals zu beatmen.