Verwaltungsgerichtshof
04.03.1992
91/03/0324
Die Frage, ob eine Person vertrauenswürdig ist, ist auf Grund eines im Ermittlungsverfahren festzustellenden Gesamtverhaltens des Taxilenkers zu beurteilen. Entscheidend ist, ob das bisherige Verhalten auf ein Persönlichkeitsbild schließen läßt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf Paragraph 10, GelegenheitsverkehrsG, BGBl 1952/85, obliegt
(Hinweis E 13.4.1988, 87/03/0255, und E 17.5.1989, 89/03/0086).