Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/03/0322
Der Besch muß als Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerpatentes wissen, daß das von ihm gesteuerte Schiff nur bei Vorliegen einer behördlichen Zulassung eingesetzt werden darf und daß das Vorhandensein eines Probekennzeichens die Zulassung nicht ersetzt.