Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/03/0322

Rechtssatz

Der Besch muß als Inhaber eines entsprechenden Schiffsführerpatentes wissen, daß das von ihm gesteuerte Schiff nur bei Vorliegen einer behördlichen Zulassung eingesetzt werden darf und daß das Vorhandensein eines Probekennzeichens die Zulassung nicht ersetzt.