Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1992

Geschäftszahl

91/03/0300

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/07/11 90/03/0110 2

Stammrechtssatz

Bei einer Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO bedarf es im Spruch weder der Angabe der genauen Fahrlinie des Bestraften noch der Zeitpunkte des Beginnes und des Endes der Fahrt, weil die Erfordernisse der Konkretisierung von Tatzeit und Tatort nicht isoliert, sondern in Verbindung zueinander zu betrachten sind (Hinweis E 4.5.1988, 87/03/0222).