Verwaltungsgerichtshof
18.11.1992
91/03/0294
Aus der Auskunft des Zulassungsbesitzers, wonach das Fahrzeug einer Personenmehrheit (einer Familie) zur Benützung überlassen worden sei und von dieser Personenmehrheit einige namentlich genannte Personen "einen gültigen Führerschein" haben, ergibt sich zwar die Möglichkeit, daß eine der genannten Personen das Kraftfahrzeug zum relevanten Zeitpunkt gelenkt bzw es am fraglichen Ort abgestellt haben könnte, weil sie über eine Lenkerberechtigung verfügt, doch wird damit der sich aus Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergebenden Verpflichtung, eine EINZELNE EINDEUTIG BESTIMMTE PERSON namhaft zu machen, nicht entsprochen (Hinweis E 5.6.1991, 91/18/0015).