Verwaltungsgerichtshof
18.11.1992
91/03/0294
GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/03/0318 1
Aus der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergibt sich eindeutig, daß es nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer eine Personenmehrheit (seine Familie), die er zur Fahrt mit seinem Fahrzeug ermächtigt hat, nennt. Es ist vielmehr erforderlich, jene einzelne Person bekanntzugeben,die das Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E 14.5.1980, 3339/79).