Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

91/03/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/30 89/03/0318 1

Stammrechtssatz

Aus der Regelung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ergibt sich eindeutig, daß es nicht ausreicht, wenn der Zulassungsbesitzer eine Personenmehrheit (seine Familie), die er zur Fahrt mit seinem Fahrzeug ermächtigt hat, nennt. Es ist vielmehr erforderlich, jene einzelne Person bekanntzugeben,die das Fahrzeug gelenkt hat (Hinweis E 14.5.1980, 3339/79).