Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.11.1992

Geschäftszahl

91/03/0294

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/29 92/02/0014 1

Stammrechtssatz

Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des Paragraph 103, Absatz 2, KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).