Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/03/0278

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/03/25 91/03/0257 1

Stammrechtssatz

Der Schutzzweck des Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 3, BetriebsO 1986 ist nicht auf den Straßenverkehr beschränkt, sondern darauf gerichtet, jedermann vor der Verletzung jedes durch die Rechtsordnung geschützten Rechtsgutes zu bewahren. Die Vertrauenswürdigkeit umfaßt sohin das Gesamtverhalten, es ist daher unbeachtlich, ob eine allfällige strafgerichtliche Verurteilung im ursächlichen Zusammenhang mit einer Tätigkeit als Taxilenker erfolgte oder nicht. Das einer strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegende Fehlverhalten kann derart schwer wiegen, daß es allein die Annahme des Fehlens der Vertrauenswürdigkeit rechtfertigt, es sei denn, daß es sich um gerichtliche Verurteilungen handelt, welchen nach den Feststellungen des Gerichtes geringer Unrechtsgehalt und geringes Verschulden zugrundeliegen (Hinweis E 16.12.1987, 87/03/0144).