Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0271

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/03/0103 E 29. Jänner 1986 VwSlg 12007 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Person, die ihr Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkt, macht sich der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO unabhängig davon schuldig, ob ihr Blutalkoholgehalt 0,8 Promille erreicht hat oder nicht. Tatbestandsmerkmal der Übertretung nach Paragraph 5, Absatz eins, StVO ist somit der (die Fahrtüchtigkeit bewirkende) durch Alkohol beeinträchtigte Zustand, nicht aber die Höhe des Blutalkoholwertes (Hinweis E 3.4.1985, 84/03/0335).