Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/03/0257
Der Beschwerdeführer hat nicht nur fahrlässige Handlungen gegen die Sicherheit der Person und Vergehen gegen fremdes Vermögen gesetzt, sondern vor allem Suchtgift in größeren Mengen nach Österreich eingeführt, um es hier in Verkehr zu setzen und in diesem Zusammenhang auch eine andere Person verleumdet (Tatzeiten anfangs Mai 1986). In Anbetracht der Menge von über 5 kg Haschisch und der damit verbundenen großen Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen bedarf es keiner näheren Erörterung, daß es sich beim strafbaren Verhalten nicht um ein solches mit bloß geringem Verschulden und Unrechtsgehalt der Tat gehandelt hat.