Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/03/0257
Die Haftzeit ist in die Dauer der Frist von 5 Jahren nicht einzurechnen. Mangels Freizügigkeit während der Haft kann nämlich eine Änderung der Sinnesart nicht unter Beweis gestellt werden (Hinweis auf Judikatur zur Entziehung der Lenkerberechtigung, E 12.11.1991, 91/11/0018).