Verwaltungsgerichtshof
18.12.1991
91/03/0238
Bei dem von Paragraph eins, Absatz 2, VStG angeordneten Günstigkeitsvergleich ist zwar von einer Betrachtung des konkreten Falles auszugehen, doch darf diese konkrete Betrachtungsweise nicht zur Vorwegnahme der Entscheidung über die Strafzumessung führen. Die persönlichen Verhältnisse des Täters haben daher keinen Einfluß auf das Ergebnis des Günstigkeitsvergleiches. Hinsichtlich der Übertretung des Paragraph 101, Absatz eins, Litera a, KFG durch Überladung von Kraftwagen vor und nach der 13ten KFGNov ist das neue Recht für den Täter günstiger (nur mehr ein Delikt, das nur mehr einmal mit der Höchststrafe des Paragraph 134, Absatz eins, KFG bedroht ist).