Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1991

Geschäftszahl

91/03/0121

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/02/27 89/03/0200 1

Stammrechtssatz

Macht es für die Rechtsstellung des Bf keinen Unterschied, ob der Bescheid aufgehoben wird oder nicht, so mangelt es an der Beschwerdeberechtigung, weil ein (subjektives) Recht nicht verletzt sein kann (Hinweis B 30.10.1984, 84/07/0235, VwSlg 11568 A/1984).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

91/03/0122