Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.1991

Geschäftszahl

91/03/0101

Rechtssatz

Ein Gutachten, das erst nach Rechtskraft des gegen den Besch gefällten Straferkenntnisses erstattet wird, ist kein neu hervorgekommenes Beweismittel iSd Paragraph 69, Absatz eins, Litera b, AVG (Hinweis E 22.2.1989, 88/03/0127).