Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0056

Rechtssatz

Einen Rechtsanspruch auf größtmögliche Schonung seiner Rechte hat der Eigentümner einer Liegenschaft nur, wenn sich der Eingriff auf Rechte, die ihm nach dem EisenbahnG zustehen, bezieht.