Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0056

Rechtssatz

In Hinsicht auf die keine subjektiven-öffentlichen Rechte zum Inhalt habenden Einwendungen der Partei ist die Beh auch nicht gehalten, dem Bauwerber eine Änderung des Längenschnittes und die Vorlage der derzeit gültigen Bestandspläne aufzutragen, einen Vergleich der derzeitigen mit der geplanten Trassenführung anzustellen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.