Verwaltungsgerichtshof
16.10.1991
91/03/0056
In Hinsicht auf die keine subjektiven-öffentlichen Rechte zum Inhalt habenden Einwendungen der Partei ist die Beh auch nicht gehalten, dem Bauwerber eine Änderung des Längenschnittes und die Vorlage der derzeit gültigen Bestandspläne aufzutragen, einen Vergleich der derzeitigen mit der geplanten Trassenführung anzustellen oder eine Interessenabwägung vorzunehmen.