Verwaltungsgerichtshof
16.10.1991
91/03/0056
Schiabfahrten sind nicht Gegenstand des Verfahrens über die Erteilung einer eisenbahnrechtlichen Baugenehmigung (hier: Errichtung einer Einseilumlaufbahn) und eine diesbezüglich gem Paragraph 35, Absatz 3, EisenbahnG vorzunehmende Interessenabwägung setzt überdies die Erhebung von Einwendungen voraus, die eine Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte zum Inhalt haben (Hinweis E 29.4.1987, 86/03/0050).