Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0056

Rechtssatz

Dem Eigentümer einer im Paragraph 34, Absatz 4, EisenbahnG angeführten Liegenschaft steht kein aus dem Eisenbahngesetz ableitbares Recht zu, in seiner Aussicht nicht beeinträchtigt zu werden. Gleiches gilt für den Einwand der Partei, daß sich die Kabinen der zu errichtenden Einseilumlaufbahn bei der Annäherung der Vorbeifahrt auf Höhe ihrer Wohnräume im Obergeschoß des Hauses befinden und dadurch die Benützer der Kabinen ungehinderte Sicht in ihre Räume haben und daß neben ihrer Grundstücksgrenze ein Mast errichtet wird. Auch damit wird nicht eine Verletzung eines nach dem EisenbahnG zustehenden subjektiven öffentlichen Rechtes geltend gemacht.