Verwaltungsgerichtshof
16.10.1991
91/03/0056
Die in Paragraph 37, AVG eingeräumten prozessualen Rechte stehen der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung. Eine Verletzung dieser Rechte stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert ist, ihrem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen
(Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974 ).