Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.10.1991

Geschäftszahl

91/03/0056

Rechtssatz

Die in Paragraph 37, AVG eingeräumten prozessualen Rechte stehen der Partei als Mittel der Rechtsverfolgung zur Durchsetzung eines materiellen Rechtes zur Verfügung. Eine Verletzung dieser Rechte stellt dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die Partei dadurch gehindert ist, ihrem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen

(Hinweis E 26.11.1974, 1676/73, VwSlg 8713 A/1974 ).