Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/03/0022
Zweck der in Paragraph 102, Absatz 5, KFG normierten Aushändigungspflicht ist es, zu gewährleisten, daß die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder die Straßenaufsicht möglichst rasch über die Person des einer Verwaltungsübertretung Verdächtigen und das dabei verwendete Fahrzeug genaue Kenntnis erlangen. Es steht einem nach Paragraph 102, Absatz 5, KFG Aufgeforderten nicht zu, die Befolgung der Aufforderung von Bedingungen abhängig zu machen, und es besteht keine Verpflichtung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht, sich in eine Debatte über das von ihnen ausgesprochene Verlangen mit dem Aufgeforderten einzulassen.