Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1991

Geschäftszahl

91/03/0015

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/11 90/18/0006 1

Stammrechtssatz

Die Behörde darf einen angebotenen Beweis (wie Zeugen) nur dann von vornherein ablehnen, wenn die angebotenen Beweismittel an sich nicht geeignet sind, über den Gegenstand einen Beweis zu liefern (Hinweis E 30.11.1965, 1186/65).