Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1991

Geschäftszahl

91/03/0013

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/02/0022 E 28. Juni 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Einer Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe mit einem Gerät im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, a Litera b, StVO (Alkomat) ist auch dann zu entsprechen, wenn das auffordernde Straßenaufsichtsorgan nur berechtigt ist, eine Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, a Litera a, StVO durchzuführen, vorausgesetzt, dass die Untersuchung selbst durch ein hiezu befugtes Organ durchgeführt wird (bzw werden soll).