Verwaltungsgerichtshof
03.07.1991
91/03/0013
GRS wie 89/02/0022 E 28. Juni 1989 RS 1
Einer Aufforderung zur Vornahme der Atemluftprobe mit einem Gerät im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, a Litera b, StVO (Alkomat) ist auch dann zu entsprechen, wenn das auffordernde Straßenaufsichtsorgan nur berechtigt ist, eine Untersuchung im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, a Litera a, StVO durchzuführen, vorausgesetzt, dass die Untersuchung selbst durch ein hiezu befugtes Organ durchgeführt wird (bzw werden soll).