Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

91/02/0152

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/05/15 91/02/0021 4

Stammrechtssatz

Es steht der Behörde infolge des Grundsatzes der Unbeschränktheit der Beweismittel frei, bei der Lösung der Frage, ob der Zulassungsbesitzer im konkreten Fall auch als Lenker anzusehen ist, das Verhalten des Zulassungsbesitzers zugrundezulegen (Hinweis E 18.5.1988, 88/02/0050).