Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

91/02/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0163 3

Stammrechtssatz

Das VStG sieht für das Verhältnis zwischen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen keinen festen Umrechnungsschlüssel vor (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113).