Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

91/02/0146

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/04/17 90/02/0199 2

Stammrechtssatz

Es ist am Bf gelegen, durch das Verlangen einer Blutabnahme und Blutalkoholmessung die behauptete Unrichtigkeit des Meßergebnisses einer vorgenommenen Atemluftprobe mit einem Gerät nach Paragraph 5, Absatz 2 a, Litera b, zu belegen (Hinweis E 26.9.1990, 90/02/0047).