Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.04.1992

Geschäftszahl

91/02/0146

Rechtssatz

Der Abspruch des angefochtenen Bescheides erschöpft sich in der Abweisung der Berufung des Besch sowie in der Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Der daran anschließenden rechnerischen Aufstellung kommt als - entbehrliche - Information für den Besch keine normative Bedeutung zu (Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0143, 0144) (hier: Bf rügte, daß die bel Beh den als Sicherheitsleistung gem Paragraph 37, VStG eingehobenen Betrag nicht berücksichtigt habe).