Verwaltungsgerichtshof
27.02.1992
91/02/0145
Auch Paragraph 16, Absatz eins, Litera c, StVO verlangt nicht, daß es zu einer konkreten Gefährdung oder Behinderung kommen muß (Hinweis E 13.4.1984, 84/02/0039). Es bedarf daher keiner Angabe im Spruch des Bescheides, welcher im Gegenverkehr fahrende Lenker durch das Überholmanöver zu einer Vollbremsung genötigt wurde, um einen Frontalzusammenstoß zu vermeiden, oder welcher in gleicher Fahrtrichtung fahrende Lenker durch das Hineinzwängen des Bf in die Kolonne abbremsen mußte.