Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Geschäftszahl

91/02/0143

Rechtssatz

Das Kennzeichen des vor der Verweigerung der Blutabnahme gelenkten Kfz ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, litc in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO. Die Auswechslung des Kennzeichens im Spruch durch die Berufungsbehörde kann daher keine Verletzung von Rechten des Besch zur Folge haben.