Verwaltungsgerichtshof
18.12.1991
91/02/0143
Das Kennzeichen des vor der Verweigerung der Blutabnahme gelenkten Kfz ist kein wesentliches Tatbestandselement einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, litc in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 6, StVO. Die Auswechslung des Kennzeichens im Spruch durch die Berufungsbehörde kann daher keine Verletzung von Rechten des Besch zur Folge haben.