Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/02/0134

Rechtssatz

Da die Individualisierung des durch eine Vorrangverletzung behinderten Kfz keine Tatbestandsvoraussetzung der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 19, Absatz 6 und Paragraph 19, Absatz 7, StVO bildet, stellt die Einfügung des Kennzeichens jenes Kfz, dessen Vorrang durch den Besch verletzt wurde, in den Spruch des Berufungsbescheides keine Abänderung des Tatvorwurfes gegenüber dem erstbehördlichen Straferkenntnis dar.