Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/02/0134

Rechtssatz

Im Spruch eines gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO ergehenden Strafbescheides bedarf es weder der Angabe der Fahrtrichtung des Besch, noch der Bezeichnung einer längeren Zeitspanne, während der er das Fahrzeug lenkte, noch des Grades seiner Alkoholbeeinträchtigung, weil es sich bei diesen Tatumständen nicht um Tatbestandsmerkmale dieser Übertretungsnorm handelt (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 11.7.1990, 90/03/0110).