Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/02/0134
Zieht der gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO Besch lediglich in Zweifel, daß das zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft verwendete Atemalkoholanalysegerät geeicht war, ohne konkrete Beweise für diese Behauptung anzubieten, so trifft die Beh im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 18.10.1989, 89/02/0039).