Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/02/0134

Rechtssatz

Zieht der gem Paragraph 5, Absatz eins, StVO Besch lediglich in Zweifel, daß das zur Feststellung des Alkoholgehaltes der Atemluft verwendete Atemalkoholanalysegerät geeicht war, ohne konkrete Beweise für diese Behauptung anzubieten, so trifft die Beh im Hinblick auf die Unzulässigkeit von Erkundungsbeweisen keine Verpflichtung, entsprechende Ermittlungen anzustellen (Hinweis E 11.7.1990, 89/03/0242; E 18.10.1989, 89/02/0039).