Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/02/0134

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Verwendungsrichtlinien für Atemalkoholanalysegeräte ist eine Mundspülung nur erforderlich, wenn seit dem letzten Alkoholkonsum nicht wenigstens 15 Minuten verstrichen sind

(Hinweis E 13.9.1991, 91/18/0111, E 29.1.1992, 91/02/0132).