Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/02/0134
Es ist Sache des Kfz-Lenkers, sich über die im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz bestehenden Rechtsvorschriften laufend zu informieren. In der Unterlassung einer entsprechenden Belehrung durch das Organ der Straßenaufsicht liegt daher keinesfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu anderen, besser informierten Fahrzeuglenkern
(Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0149; E 19.12.1990, 90/03/0120).