Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

91/02/0134

Rechtssatz

Es ist Sache des Kfz-Lenkers, sich über die im Zusammenhang mit dem Lenken eines Kfz bestehenden Rechtsvorschriften laufend zu informieren. In der Unterlassung einer entsprechenden Belehrung durch das Organ der Straßenaufsicht liegt daher keinesfalls ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz im Verhältnis zu anderen, besser informierten Fahrzeuglenkern

(Hinweis E 31.10.1990, 90/02/0149; E 19.12.1990, 90/03/0120).