Verwaltungsgerichtshof
25.03.1992
91/02/0134
Da bei einem beim Besch festgestellten Alkoholgehalt der Atemluft von über 0,5 mg/l keine Verpflichtung des intervenierenden Organs der Straßenaufsicht besteht, eine vom Besch verlangte Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu veranlassen (Hinweis E 17.1.1990, 89/03/0161), besteht auch keine Verpflichtung des Sicherheitswachebeamten, den Besch auf eine derartige Möglichkeit hinzuweisen.