Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.1991

Geschäftszahl

91/02/0100

Rechtssatz

Paragraph 45, Absatz 3, AVG verpflichtet die Behörde nicht, anläßlich der Gewährung des Parteiengehörs darauf zu verweisen, daß dieses nunmehr "abschließend" sei, noch dazu, auf Paragraph 45, Absatz 3, AVG ausdrücklich hinzuweisen.