Verwaltungsgerichtshof
20.11.1991
91/02/0091
GRS wie VwGH E 1991/02/20 90/02/0175 2
Wenn und solange das das Gerät bedienende Straßenaufsichtsorgan auf Grund des Verhaltens des Probanden und von Kontrollanzeigen des Gerätes davon ausgehen kann, daß zwei gültige Versuche (noch) nicht vorliegen, besteht für das Straßenaufsichtsorgan keine Veranlassung, den Ausdruck eines Meßprotokolles über die bisher vorgenommenen Versuche zu veranlassen. Es besteht nach der geltenden Rechtslage weder ein Rechtsanspruch des Probanden auf Herstellung eines ungültige Blasversuche zeigenden Ausdruckes noch besteht eine diesbezügliche Verpflichtung des Straßenaufsichtsorganes zur amtswegigen Veranlassung, jedenfalls solange es auf Grund der Funktionsweise des Gerätes davon ausgehen kann, daß dieses einwandfrei funktioniert.